Kapelle St. Ursula in Ensmad

Zur Pfarrei Dürrenwaldstetten-Ittenhausen gehört die Kapelle St. Ursula in Ensmad. Sie liegt in einer malerischen Mulde und ist eine uralte Wallfahrtsstätte. Sie geht wohl auf eine 11./12. Jahrhundert angelegte Einsiedelei zurück. Erstmals wurde sie 1378 erwähnt. Sie ist Eigentum der Gemeinde Langenenslingen. Nicht nur die Dürrenwaldstetter und Ittenhausener, sondern zahlreiche Dörfer pilgerten in früheren Zeiten zur Gnadenmutter von Ensmad.

Heute ist es in Ensmad ruhiger geworden, aber noch immer besuchen viele Menschen die barocke Kapelle. Sie ist an Sonntagen geöffnet. An den Sonntagen im Mai findet um 14.00 Uhr eine Maiandacht in Ensmad statt.

Gründung eines Fördervereines

Um diesen altehrwürdigen Wallfahrtsort auch weiteren Jahrzehnten zugänglich zu machen, sind verschiedene Maßnahmen erforderlich, um der Wallfahrt ein zeitgemäßes Leben einzuhauchen,

Für diese Maßnahmen müssen die notwendigen Ressourcen rekrutiert werden, da sie sich natürlich finanziell niederschlagen werden.

Hier sind SIE gefragt, sich und Ihren Glauben einzubringen.

Kirche und Gemeinde begrüßen die Errichtung eines Fördervereins, der sich dem Wallfahrtsort annimmt. Die Satzung eines Vereines ist ausgearbeitet, gewartet wird auf Ihre

Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen.

Näheres erfahren Sie im Pfarramt St. Konrad, 07376-872 490-0, Gemeindeverwaltung Langenenslingen 07376/9690 oder beim Ortsvorsteher von Ittenhausen, Herrn Albert Walz

Tel. 07376/1292.

 

Satzung des gemeinnützigen Vereins „Förderverein Kapelle Ensmad“

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Kapelle Ensmad. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.". 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 88515 Langenenslingen-Ittenhausen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Langenenslingen-Ittenhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Begleitung der Kapellenrenovierung und die Belebung der Wallfahrt in Ensmad. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Zuschüssen, Beiträgen, Spenden und mittels Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, durch die unentgeltliche Hilfe, Unterstützung zur Erhaltung, Sanierung, Erneuerung und der Durchführung von Baumaßnahmen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an      gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier sowie dem jeweiligen für die Gemeinde Langenenslingen zuständigen Pfarrer oder einem anderer Vertreter der Seelsorgeeinheit Langenenslingen, dem jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde Langenenslingen oder einem anderen Vertreter der Gemeinde sowie dem jeweiligen Ortsvorsteher des Ortsteils Ittenhausen oder einem anderen Vertreter aus dem Ortschaftsrat Ittenhausen.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassier vertreten den Verein jeweils  allein.
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 
  4. Bei wichtigen Entscheidungen im Vorstand, sollten die Eigentümer und Bewohner der Wohngebäude in Ensmad mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  5. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins oder deren Vertreter sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

§ 12 Schriftführer

Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen und die Mitgliederversammlungen eine Niederschrift an. Er führt auch die Mitgliederliste.

§ 13 Kassier

  1. Der Kassier ist zuständig für die Verwaltung und buchmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Nur er ist berechtigt, Gelder für den Verein, wie Beiträge und Spenden, zu vereinnahmen.
  2. Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleistet werden.
  3. Der Kassier berichtet der Mitgliederversammlung mit einem von ihm zu fertigenden und zu erläuternden Kassenbericht.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
  3. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Kassiers zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
  4. Die Prüfung erstreckt sich nur auf die rechtmäßige Verbuchung, die ordentliche und richtige Belegablage und die Abstimmung mit den Geldverkehrskonten. Nicht jedoch auf die Notwendigkeit, der vom Vorstand angewiesenen Ausgaben.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f ) die Auflösung des Vereins,

g) die Bestellung der Kassenprüfer.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt über das Mitteilungsblatt der Gemeinde Langenenslingen oder durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse der Gemeinde Langenenslingen www.langenenslingen.de, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung, sofern kein Antrag auf Durchführung einer geheimen Abstimmung gestellt wird. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Stimmberechtigt ist jedes voll geschäftsfähige Mitglied.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,

Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen wird an die Gemeinde Langenenslingen überwiesen. Dies geschieht in der Erwartung, dass die Gemeinde mit dem Vermögen die Kapelle in Ensmad instand setzt und unterhält.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die  Rechtsfähigkeit entzogen wurde.